Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/95c#abs-1 (1) Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:
Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere psychotherapeutische Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient, orientiert an einer von der Bundespsychotherapeutenkammer entwickelten Musterweiterbildungsordnung, der Sicherung der Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung. Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/95c#abs-2 (2) Bei Psychotherapeuten, die ihre Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erworben haben, setzt die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis setzt voraus:
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 95c SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 06.11.2002 – B 6 KA 38/01 RZitiert von 9
- BSG, 06.11.2002 – B 6 KA 37/01 RArztregistereintragung: Anforderungen an den Fachkundenachweis für Psychologische Psychotherapeuten bei überwiegender Behandlungserfahrung mit Kindern und Jugendlichen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BSG, 28.10.2009 – B 6 KA 11/09 RZitiert von 10
- LSG NRW, 09.04.2008 – L 11 (10) KA 47/06Zitiert von 2
- LSG NRW, 12.11.2003 – L 10 KA 82/02Zitiert von 4
- BSG, 07.02.2007 – B 6 KA 11/06 RZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.06.2025 – L 11 KR 269/24
- VG Augsburg, 01.08.2023 – Au 8 K 22.1913
- LSG Hessen, 25.01.2023 – L 4 KA 65/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95c SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.11.2019 Ausfertigung
§ 95c neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I 1604)
BGBl. 2019 I S. 1604
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 95c geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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